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ETF-Teilfreistellung: Welcher Satz gilt für meinen Fonds — und warum weist dein Broker ihn nicht aus?

11. Juli 2026
Ledgerpilot Team
Teilfreistellung
ETF
InvStG
Anlage KAP-INV
Interactive Brokers
CapTrader
LYNX
REIT
Privatanleger

Die Teilfreistellung ist der stärkste Hebel in der ETF-Besteuerung, den Privatanleger kennen sollten: Bei einem Aktienfonds sind 30 Prozent deiner Erträge von vornherein steuerfrei. Bei einem Auslands-Immobilienfonds sind es sogar 80 Prozent. Bei einem Anleihe-ETF: null.

Und im Bericht deines Brokers steht davon – nichts.

Wer bei Interactive Brokers, CapTrader, LYNX, Estably, FSBroker oder Trading 212 handelt, bekommt saubere Marktwerte, Trades und Dividenden, aber keine deutsche Steuerlogik. Dieser Artikel erklärt, welcher Satz für welchen Fonds gilt, warum dein Broker ihn nicht liefern kann und woran du die Einstufung selbst festmachst.

Inhaltsverzeichnis

Was die Teilfreistellung überhaupt tut

Fonds zahlen auf einen Teil ihrer Erträge bereits auf Fondsebene Steuern. Damit du nicht ein zweites Mal auf dasselbe Geld zahlst, stellt das Investmentsteuergesetz (§ 20 InvStG) einen pauschalen Anteil deiner Erträge frei. Das ist keine Vergünstigung, die du beantragen musst – sie steht dir zu, wenn dein Fonds die Voraussetzungen erfüllt.

Wichtig: Die Teilfreistellung wirkt auf alle drei Ertragsarten aus dem Fonds:

  • Ausschüttungen
  • Vorabpauschale
  • Veräußerungsgewinne beim Verkauf

Ein Beispiel: Du verkaufst deinen Aktien-ETF mit 4.000 Euro Gewinn. Mit 30 Prozent Teilfreistellung sind nur 2.800 Euro steuerpflichtig. Bei rund 26,4 Prozent Abgeltungsteuer inklusive Soli macht die Freistellung damit etwa 317 Euro Unterschied – bei genau einem Verkauf. Wer den falschen Satz ansetzt oder gar keinen, verschenkt Geld oder erklärt falsch.

Die fünf Sätze im Überblick

FondstypTeilfreistellungVoraussetzung (Anlagebedingungen)
Aktienfonds30 %fortlaufend mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen
Mischfonds15 %fortlaufend mindestens 25 % Kapitalbeteiligungen
Immobilienfonds60 %fortlaufend mehr als 50 % Immobilien / Immobilien-Gesellschaften
Auslands-Immobilienfonds80 %fortlaufend mehr als 50 % ausländische Immobilien
Sonstige Fonds0 %alles andere – z. B. reine Anleihe- oder Geldmarkt-ETFs

Zwei Dinge lohnen die Aufmerksamkeit:

Die Anlagebedingungen entscheiden, nicht der tatsächliche Bestand. Maßgeblich ist, was die Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Anlagebedingungen verbindlich zugesagt hat. Ein Mischfonds, der faktisch 70 Prozent Aktien hält, aber in seinen Anlagebedingungen nur „mindestens 25 Prozent" zusagt, bleibt ein Mischfonds mit 15 Prozent.

Ein Fonds, der die Quote nicht in den Anlagebedingungen festschreibt, ist steuerlich ein sonstiger Fonds – 0 Prozent. Das trifft in der Praxis einige ausländische Produkte, die für den deutschen Markt nicht optimiert sind.

Wo keine Teilfreistellung gilt

Ein verbreiteter Irrtum: „Aktien sind doch Kapitalbeteiligungen, also 30 Prozent." Nein.

  • Einzelaktien: keine Teilfreistellung. Die Teilfreistellung ist eine Regel des Investmentsteuergesetzes und gilt nur für Investmentfonds-Anteile. Deine Apple-Aktie ist kein Fonds.
  • Anleihen, Zertifikate, Optionen: keine Teilfreistellung.
  • Rohstoff-ETCs: rechtlich Schuldverschreibungen, keine Fonds – also keine Teilfreistellung. (Für einzelne physisch hinterlegte Gold-Produkte gelten steuerliche Besonderheiten; das ist ein Fall für deinen Steuerberater.)
  • REITs: ausländische REITs sind keine gewöhnlichen Aktien, sondern werden investmentsteuerlich behandelt. Wer sie versehentlich wie Aktien erklärt, landet in der falschen Anlage und im falschen Satz.

Warum dein Broker den Satz nicht ausweist

Es ist kein Versäumnis, sondern eine Systemfrage. Interactive Brokers ist kein inländisches Kreditinstitut und damit nicht verpflichtet, deutsche Kapitalertragsteuer einzubehalten. Wer keine Steuer abführen muss, muss auch keine deutsche Steuerbemessungsgrundlage ermitteln – und tut es folglich nicht.

Konkret:

  • Die Reports rechnen in der Handelswährung, nicht zwingend in Euro, und schon gar nicht nach EUR-FIFO mit EZB-Referenzkursen.
  • Die Fondsklassifizierung nach InvStG (Aktienfonds / Mischfonds / Immobilienfonds) steht nirgends im Export. Sie ergibt sich aus den Anlagebedingungen des Fonds, nicht aus einer Kennzahl im Depotauszug.
  • Die Kategorien, die im Broker-Report auftauchen (STK, FUND, ETF), sind Handelskategorien, keine Steuerkategorien.

Ergebnis: Der Broker liefert dir alle Rohdaten, die du brauchst – aber die Übersetzung ins deutsche Steuerrecht bleibt an dir hängen.

Wie du die Einstufung selbst findest

  1. Verkaufsprospekt oder Anlagebedingungen des Fonds öffnen und nach dem Abschnitt zur Kapitalbeteiligungsquote suchen. Große Anbieter formulieren dort ausdrücklich: „Der Fonds ist ein Aktienfonds im Sinne des § 2 Abs. 6 InvStG."
  2. Jahresbericht des Fonds prüfen – seriöse Anbieter weisen die Teilfreistellungsquote für deutsche Anleger dort aus.
  3. Nicht allein nach dem Namen gehen. „Global Equity" im Namen ist kein Nachweis, und ein Dachfonds kann trotz Aktien-Namen unter 51 Prozent liegen.
  4. Im Zweifel: dokumentieren, worauf du deine Einstufung stützt. Das Finanzamt kann nachfragen.

Was Ledgerpilot automatisiert – und was nicht

Ledgerpilot ist eine Ausfüllhilfe für die Anlage KAP, keine Steuerberatung. Du lädst dein Flex-Query-XML hoch (nur Interactive Brokers und seine Introducing Broker), und wir rechnen deine Kapitalerträge nach deutschem Recht neu.

Bei der Teilfreistellung heißt das:

  • Automatische Klassifikation: Zu jeder ISIN bestimmen wir den Fondstyp aus einer gepflegten Datenbank – 30 / 15 / 60 / 80 / 0 Prozent. Ausländische REITs erkennen wir und schicken sie in die Anlage KAP-INV statt fälschlich zu den Aktien.
  • Ampel statt Blackbox: Unsichere Fälle verstecken wir nicht. Du siehst sie im Cockpit-Schritt „Fonds-Zuordnungen" und entscheidest per Klick. Ein Bestätigen ändert keine Zahl – es räumt nur den offenen Punkt ab.
  • Deine Entscheidung gewinnt. Stufst du einen Fonds selbst ein, hat das an jeder Stelle Vorrang vor unserer Automatik. Im Bericht stehen beide Werte nebeneinander: „vom Kunden eingestuft; automatisch: X".
  • Selbst-Invalidierung: Ändert sich unsere Auto-Einstufung, verfällt deine alte Bestätigung. Du bestätigst nie unbemerkt etwas anderes, als du gesehen hast.
  • Auch verkaufte Fonds tauchen auf – nicht nur der Bestand vom 31.12.

Was wir nicht tun: Wir sagen dir nicht, welcher Satz für deinen Fonds „richtig" ist. Das wäre Steuerberatung, und die dürfen wir nicht leisten. Deshalb steht im Bericht zu jeder Kundeneinstufung der Satz „beruht auf deiner Angabe". Fondskäufe vor 2018 sind zudem nicht abgedeckt – die InvStG-Reform hat dafür eigene Regeln geschaffen.

Häufige Fragen

Muss ich die Teilfreistellung selbst abziehen, bevor ich die Zahl ins Formular schreibe? Nein. Die Anlage KAP-INV ist nach Fondstyp gegliedert, damit das Finanzamt die Freistellung selbst anwenden kann. Trage die Erträge brutto in der Zeile ein, die zu deinem Fondstyp gehört – ziehst du zusätzlich selbst ab, ist die Freistellung doppelt drin.

Gilt die Teilfreistellung auch für die Vorabpauschale? Ja. Ausschüttung, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn werden gleich behandelt.

Mein ETF hält 51 Prozent Aktien. Reicht das für 30 Prozent? Wenn die Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent Kapitalbeteiligungen zusagen: ja. Entscheidend ist die Zusage, nicht die Momentaufnahme im Factsheet.

Was ist mit einem Aktien-ETF, den ich 2017 gekauft habe? Fondskäufe vor 2018 fallen unter die Übergangsregeln der InvStG-Reform und sind von unserer Ausfüllhilfe nicht abgedeckt. Sprich das mit deinem Steuerberater durch.

Fazit

Die Teilfreistellung ist kein Detail – sie entscheidet, ob 100, 85, 70, 40 oder 20 Prozent deiner Fondserträge überhaupt in die Steuer gehen. Dein Broker kann sie dir nicht liefern, weil er nach deutschem Recht gar nichts liefern muss.

Ledgerpilot nimmt dir die Zuordnung ab, wo sie eindeutig ist, und legt sie dir vor, wo sie es nicht ist – nachvollziehbar bis zur einzelnen Transaktion. 49,90 Euro einmalig je Steuerjahr; den Demo-Bericht und eine Vorschau deiner eigenen Zahlen siehst du vorher kostenlos. Die Zeilen tippst du selbst in ELSTER ab: Wir sind eine Ausfüllhilfe, kein Übermittlungsweg und keine Steuerberatung.

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